Heute präsentiert laufundgeh.at ein besonderes Schmankerl: Der “Niedere Schwarzataler Rundwanderweg” wurde vom Alpenverein Reichenau etwa im Jahre 1970 eingerichtet. Dem Trend der damaligen Zeit folgend konnte man mit Nachweis der Begehung ein Abzeichen erwerben. Mittlerweile wurde der Weg längst aufgegeben, es existieren kaum Beschilderungen mehr.
Der Rundwanderweg führt durch die Vorberge von Schneeberg und Rax und durch das Semmeringgebiet. Ausgangspunkt ist der Bahnhof Payerbach-Reichenau, es kann aber auch an jedem beliebigen anderen Punkt gestartet werden.
Wir haben diesen Rundwanderweg wieder neu entdeckt, abgewandert – und es gibt für alle 7 Etappen genaue Aufzeichnungen und GPX-Tracks. Mit freundlicher Erlaubnis des Alpenvereins Reichenau dürfen wir hier die gesamte Tour dokumentieren.
Wer gerne läuft, wandert oder mit dem Rad unterwegs ist, kennt das Problem: Die schönsten Touren liegen irgendwo verstreut – ein GPX-Track in einem Ordner, Fotos am Handy, Notizen in einer App, ein Parkplatz-Tipp im Kopf und die Erinnerung an den besten Aussichtspunkt irgendwo dazwischen.
Genau hier setzt das Tourenbuch an – es bringt alles zusammen, was eine Tour wirklich ausmacht: Route, Karte, Fotos, Beschreibung, Bewertung, Schwierigkeit, Anreise, Parkmöglichkeiten, Start- und Zielpunkt sowie hilfreiche Links. Aus einzelnen Dateien und Erinnerungen wird ein persönliches, gut strukturiertes Archiv für alle Touren, die man gerne wiederfindet.
Mehr als nur eine GPX-Ablage
Das Tourenbuch speichert nicht einfach nur Tracks, beim Hochladen einer GPX-Datei werden wichtige Eckdaten automatisch ausgelesen: Länge, Aufstieg, Abstieg, Höhenbereich und Punktanzahl. Die Route wird direkt auf einer OpenStreetMap-Karte angezeigt, sodass man sofort sieht, wo die Tour verläuft und welche Strecke dahintersteckt.
Besonders praktisch: Das Tourenbuch ermittelt beim GPX-Upload über den Startpunkt automatisch Land und Region, damit werden Touren leichter auffindbar und sauberer sortierbar, ohne dass man jedes Detail von Hand nachtragen muss.
Fotos, Titelbild und Erinnerungen
Eine gute Tour besteht nicht nur aus Zahlen – deshalb gehören Fotos fest dazu. Zu jeder Tour können Bilder hochgeladen, sortiert und als Titelbild gesetzt werden. So entsteht mit der Zeit nicht nur eine technische Routensammlung, sondern ein echtes Tourenarchiv mit Erinnerungswert.
Wer möchte, kann in den Touren-Übersichten statt ein Foto auch ein Karten-Thumbnail bevorzugen. So passt sich das Tourenbuch an unterschiedliche Arbeitsweisen an: mal visuell über Fotos, mal sachlicher über den Kartenverlauf.
Ordnung durch Listen, Suche und Drag & Drop
Ob Hausberge, Feierabendrunden, Radtouren, Urlaubsziele oder Lieblingswanderungen: Mit Listen lassen sich Touren thematisch gruppieren. Listen können angelegt, umbenannt, sortiert und sichtbar gemacht werden. Und die Touren selbst lassen sich ganz einfach und komfortabel per Drag & Drop in die gewünschte Reihenfolge bringen.
Dazu kommt eine hilfreiche Suche, die unter anderem Titel, Aktivität, Sichtbarkeit, Schwierigkeit, Bewertung und Ort berücksichtigt. Ebenso hilft der Filter für Tourenlängen dabei, schnell genau die richtige Runde zu finden, egal ob es eine kurze Laufstrecke oder eine ausgedehnte Tagestour zum Wandern werden soll.
Privat, öffentlich oder gezielt geteilt
Nicht jede Tour ist für alle gedacht. Das Tourenbuch unterscheidet deshalb klar zwischen privaten und öffentlichen Touren. Private Touren bleiben im eigenen Bereich, öffentliche Touren können von anderen Besucherinnen und Besuchern angesehen werden.
Noch feiner wird es mit Freunden und Freigaben. Private Touren oder Listen können gezielt mit bestätigten Freunden geteilt werden ohne gleich komplett öffentlich zu sein. So lassen sich besondere Routen weitergeben, gemeinsame Planungen vorbereiten oder Empfehlungen im kleinen Kreis austauschen.
Öffentliche Touren und Listen entdecken
Das Tourenbuch ist nicht nur ein privates Archiv, sondern kann auch zur Inspirationsquelle werden. Öffentliche Touren und öffentliche Listen sind auch ohne Anmeldung sichtbar, angemeldete Benutzer können öffentlichen Listen folgen, diese in ihrer Seitenleiste passend sortieren und sogar öffentliche Touren in ihren privaten Bereich kopieren.
So entsteht Schritt für Schritt eine Sammlung aus eigenen Erlebnissen und spannenden Touren anderer Nutzer. Praktisch für alle, die neue Wege suchen oder ihre besten Routen unkompliziert teilen möchten.
GPX-Editor direkt eingebaut
Ein echtes Goodie ist der integrierte GPX-Editor. Damit können Tracks bearbeitet, um Wegpunkte erweitert oder bereinigt werden. Einzelne Punkte lassen sich löschen, mehrere Punkte können markiert und entfernt werden, und auch das Reduzieren der Routendichte ist möglich. Selbst das Routing für Wege und Straßen ist vorgesehen.
Damit bleibt man im Tourenbuch, statt zwischen mehreren Werkzeugen wechseln zu müssen: Route hochladen oder neu erstellen, prüfen, verbessern und speichern: alles an einem Ort.
Kommentare, Bewertungen und persönliche Notizen
Touren können bewertet und mit einer Schwierigkeit versehen werden. Die Sternebewertung macht es leicht, Favoriten wiederzuerkennen. Kommentare ermöglichen Austausch zu sichtbaren Touren, zum Beispiel für Hinweise, Eindrücke oder aktuelle Informationen. Auch bei Kommentaren ist es möglich, diese als öffentlich oder privat (für private Notizen) zu kennzeichnen.
Im Benutzer-Profil finden zudem persönliche Daten, Anzeigeoptionen und Platz für eigene generelle Notizen. Hier kann auch festgelegt werden welche Profildaten für andere sichtbar sein sollen, persönliche Notizen bleiben natürlich privat. Das ist angenehm flexibel und passt gut zu einem Tourenbuch, das sowohl persönlich als auch teilbar sein soll.
Mobile-friendly und bewusst schlank
Das Tourenbuch ist als Webanwendung konzipiert und ist auch auf kleinen Geräten gut bedienbar. Gerade unterwegs ist das wichtig: Eine Tour nachsehen, eine Route öffnen, Fotos betrachten oder Details prüfen soll nicht erst am großen Bildschirm funktionieren.
Die Anwendung konzentriert sich auf das, was Tourenverwaltung wirklich braucht: klare Übersichten, gute Detailseiten, Karten, Dateien, Fotos, Listen und Freigaben.
Fazit
Das Tourenbuch ist ein persönlicher Ort für alle, die ihre Lauf-, Wander- und Radtouren nicht nur speichern, sondern wirklich wiederfinden, organisieren und teilen möchten. Es verbindet praktische GPX-Verwaltung mit Karten, Fotos, Listen, Bewertungen, Kommentaren und flexiblen Freigaben.
Aus einzelnen Tourdaten wird damit eine lebendige Sammlung: privat nutzbar, öffentlich teilbar und stark genug für alle kleinen Details, die eine gute Tour ausmachen. Tipp: einfach mal ausprobieren…
Immer wieder wird man ja mit der mit dem wohlgemeinten Ratschlag konfrontiert, sich nur mit Menschen zu umgeben die einem zum Positiven bewegen und sich andererseits von jenen zu trennen die dies nicht bewirken. Einerseits sicherlich eine richtige Sicht auf die Dinge, andererseits ein radikaler Denkansatz wie ich meine.
In seinem sehr gut auf den Punkt gebrachten Artikel geht es daher genau um diese Problematik und die Frage den Kontakt zu einer Personen aus diesem Grund abzubrechen oder dm Gedanken „Wir leben ja nicht nur für uns allein“ nachzugehen.
Eine wirklich gute und zutreffende Kurzauflistung von Überlegungen, die die Diskrepanz dieser zwei sehr unterschiedlichen Sichtweisen aufzeigen und sichtbar machen – wenngleich wohl jeder für sich selbst entscheiden muss wann und ob es Zeit ist zu gehen…
Als Ergänzung zu meinem Beitrag “GPX-Tracks mitnehmen II” hier eine zusammenfassende Erläuterung für eine einfache Verwendung von Routen/GPX-Tracks am Handy.
OsmAnd
Aktuell kann ich die App OSMAnd (steht für “OpenStreetMap Automated Navigation Directions”) sehr empfehlen – diese ist verfügbar für Android (hier) und iOS (hier). Es gibt von der App zwar eine kostenpflichtige Version, die kostenfreie Version ist aber für die meisten Standard-Verwendungszwecke ausreichend, es sind 7 Kartendownloads (Länder/Regionen) inkludiert.
Hinweis: Für Android ist es auch möglich, die erweiterte (eigentlich kostenpflichtige) Version OsmAnd+ kostenlos zu installieren und zu verwenden – diese ist über den F-Droid-Store erhältlich (dazu muss F-Droid installiert werden und der Download von OsmAnd von dort erfolgen – Achtung, der Name der App variiert immer ein wenig, meistens ist die verfügbare Plus-Version mit OsmAnd~ angeführt).
Die App ist für den Offline-Betrieb ausgelegt (somit super geeignet für Gebiete mit schlechter bzw. überhaupt keiner Internet-Verbindung) und verwendet heruntergeladene OpenStreetMap-Karten, eine ausführliche Hilfe zur App gibt es auf der Seite von OsmAnd.
Garmin
Sofern man eine Sportuhr von Garmin besitzt, die auch navigieren kann verwendet man die Garmin-Connect-App f. iOS oder Android über die sich dann auch Strecken (GPX-Tracks) auf die Uhr laden lassen.
Tracks
Die immer noch einfachste Lösung ist es, eine GPX-Datei von einer Webseite herunterzuladen und danach (ev. aus dem Download-Ordner) mit OsmAnd oder Garmin Connect zu öffnen.
Im folgenden beschreibe ich die Vorgangsweise mit Bergfex – zum Speichern und Aufbewahren von Strecken/GPX-Tracks eignet sich dieses Portal mit kostenloser Anmeldung z.B. hervorragend.
Navigieren mit OsmAnd und Bergfex Webseite – Klick auf Download – ggfs. bei Bergfex anmelden (kostenlos) – GPX-Datei herunterladen – in den heruntergeladenen Dateien Klick auf die GPX-Datei und „Teilen…“ – Teilen mit OSMAnd – Tour wird angezeigt und ist bereit zum Navigieren
Navigieren mit OsmAnd und der Bergfex-App – Auf der Routen-Seite: Klick auf „…“ im blauen Kreis – GPX öffnen mit… – OsmAnd auswählen – Tour wird angezeigt und ist bereit zum Navigieren
Navigieren mit Garmin und der Bergfex-App – Auf der Routen-Seite: Klick auf „…“ im blauen Kreis – GPX öffnen mit… – Garmin Connect auswählen, Streckentyp wählen und speichern – danach kann die Strecke rechts unten auf die Uhr geschickt werden
Tracks, die sich schon am Handy befinden Navigieren mit OsmAnd und manuelles Einrichten des Tracks: Alternativ kann ein Track natürlich auch auf verschiedene andere Arten auf das Handy gebracht werden, z.B. über Dropbox, Google Drive, Microsoft Onedrive, ein eigenes NAS oder einen anderen Cloud-Anbieter. Der Track kann dann folgendermaßen in OsmAnd importiert werden:
und hier je nach Wunsch: Track öffnen oder importieren…
Und wie lässt sich ein vorhandener Track öffnen und navigieren? Karte links oben klicken:
Tracks öffnen:
– anzuzeigenden Track auswählen (bzw. nicht mehr anzuzeigenden Track abwählen) – danach ev. die Navigation starten
Am Samstag ist es soweit – das Finale steht bevor! Auch heuer finden sich wieder die verschiedensten Musikstilrichtungen – ich selbst konnte für mich keinen absoluten Favoriten finden.
Diesmal daher diejenigen, die meinen Geschmack am besten getroffen haben und denen ich einen ESC-Hit zutraue: die ersten fünf Stücke (alle in alphabetischer Reihenfolge):
Man in the Ice von Otto Schwarz – inspiriert vom österreichischen Naturfilmer Kurt Mündel der das Leben von Ötzi in seinem Film nachkonstruiert hat komponierte Otto Schwarz diesen Leckerbissen, der zuweilen ein wenig nach Filmmusik klingt. Interpretiert von der Banda Sinfónica de la Unión Musical Santa Cecilia de Onda unter der Leitung von Daniel Gomez Azensio.
Man in the Ice - Otto M.Schwarz
Und hier noch eine weitere sehr gute Variante des Stückes von der Stadtkapelle Klagenfurt aus dem Jahr 2025
Im Fall Weißmann überschlagen sich aktuell die Berichte und Meinungen. Gerade eben hat Florian Klenk vom Falter allerdings aus diesem Anlass eine kleine medienrechtliche Aufklärung publiziert, die ich so manchem ans Herz legen möchte: “Was man posten darf und was nicht”.
Denn im Gegensatz zur landläufigen Meinung sollte man nicht alles so einfach liken, reposten und kommentieren – es könnte nämlich sein, dass man sich damit in rechtlich unsicheres Gebiet und damit in Schwierigkeiten begibt.
Seit 1.1.2026 ist das neue mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz in Kraft. Dieses enthält auch das MieWeG (Mieten-Wertsicherungsgesetz), ebenso neu das ZIAG (Zivilrechtliches Indexierungsanpassungsgesetz, BGBl I 2025/110).
Dem MieWeG (und somit dem 5. MILG) unterliegen alle Wohnungs-Mietverträge (Kategoriemiete, Richtwert-Mietzins u. angemessener Hauptmietzins nach § 16 MRG) im Voll- u. Teilanwendungsbereich des MRG (Mietrechtsgesetz) sowie der angemessene Mietzins gemäß § 13 Abs 4 WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz).
Die wichtigsten Änderungen durch dieses neue Gesetz betreffen: – Verlängerung der Mietvertrags-Mindestbefristung von 3 auf 5 Jahre – die sogenannte “Mietpreisbremse”, zu der es hier einige Informationen geben soll
Begrenzung der Wertsicherung
Die Wertsicherung (Erhöhung des Mietzinses) erfolgt nun immer jährlich am 1.4. aufgrund Vergleich der VPI-Jahresdurchschnittswerte des VPI des Vorjahres zum vorangegangenen Jahr. Sollte dieser Durchschnittsprozentsatz 3% übersteigen dann nur 50% des übersteigenden Betrages.
1.4.2026: Vergleich auf der Grundlage des Jahresdurchschnittswerts eines VPIs vom Vorjahr zum vorangegangenem Jahr w.o., mit maximaler Erhöhung von 1% jährlich – nur im Vollanwendungsbereich des MRG
1.4.2027 Vergleich auf der Grundlage des Jahresdurchschnittswerts eines VPIs vom Vorjahr zum vorangegangenem Jahr w.o., mit maximaler Erhöhung von 2% jährlich – nur im Vollanwendungsbereich des MRG
ab 1.4.2028 auch im Vollanwendungsbereich des MRG wieder die generelle Regelung (bei Übersteigen von 3% die Hälfte des übersteigenden Betrages)
Die durchschnittliche Veränderung des VPI ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden Jahresdurchschnittswerte, somit also der Durchschnittswerte des Vorjahres und des Vorvorjahres (§ 1 Abs 2 Z 1 Satz 2 MieWeG). Es müssen die von der Bundesanstalt Statistik Österreich mit 1 Nachkommastelle publizierten Jahresdurchschnittswerte verwendet werden.
Hinweis: Bei dieser Begrenzung der Wertsicherung handelt es sich wirklich nur um eine Begrenzung! Das heißt: Sollte das Ergebnis einer vertraglich vereinbarten Wertsicherung einen geringeren Mietzins ergeben, dann ist dieser relevant – das MieWeG beschränkt lediglich auf eine Obergrenze hin.
Grundsätzlich gilt das Berechnungsmodell wie oben angeführt (Wertsicherung jeweils per 1.4. mit dem Vergleich des Jahresdurchschnitts-Index).
Ergäbe sich allerdings aufgrund der vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung die Erhöhung zu einem anderen schon vorher liegenden Termin, so muss damit bis zum darauffolgenden 1.4. gewartet werden, wobei die Wertsicherung in diesem Zeitraum aber nicht weiterlaufen darf. Die Wertsicherung wird somit „eingefroren“.
Beispiel: Aufgrund der vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung würde sich im August 2026 eine Erhöhung des Mietzinses ergeben. Diese Erhöhung darf gemäß § 1 Abs 2 Z 1 Satz 1 MieWeG in Verbindung mit § 1 Abs 4 Satz 2 MieWeG erst zum 1. April 2027 geltend gemacht werden, und zwar in jenem Ausmaß, das sich nach der vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung bereits im August 2026 ergeben hätte.
Die Erhöhung ist allerdings nur in jenem Ausmaß zulässig, das sich durch die o.a. Begrenzung der Wertsicherung ergibt (max. 3% und 50% des übersteigenden Betrages sowie Einschleifregelungen für 2026 und 2027). Achtung: die Einschleifregelungen für 2026 und 2027 gelten nur für die MRG-Mieten und nicht für die angemessene Miete lt. WGG.
Beispielhafte Berechnungsschritte Schritt 1: Zunächst muss anhand der konkret vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel ermittelt werden, zu welchem Zeitpunkt der Vermieter welche Mietzinserhöhung (etwa nach § 13 Abs 4 WGG) verlangen könnte. Sobald der Vermieter nach der mietvertraglichen Regelung die Möglichkeit zur Erhöhung des Mietzinses/des Entgelts hat, wird die Erhöhung auf diesem Niveau „eingefroren“. Die Anhebung darf nämlich frühestens am darauffolgenden 1. April erfolgen. Wenn sich z.B. nach dem Mietvertrag eine Erhöhung schon zum 1.7.2026 ergeben würde, muss der Vermieter zuwarten und kann eine Erhöhung laut der obig dargelegten Parallelrechnung erst zum 1.4.2027 begehren. In den dazwischenliegenden Monaten darf der Hauptmietzins nicht erhöht werden. Schritt 2: Parallel ist sodann zu prüfen, auf welches prozentuelle Ausmaß der Zinserhöhung (gegenüber dem Vertragsabschluss oder gegenüber der letzten Valorisierung) die Zinserhöhung nach den Begrenzungsregelungen des MieWeG per 1. April beschränkt ist. Schritt 3 – damit ergibt sich: Variante A Wenn das Ergebnis der Berechnung nach dem MieWeG unter der eigentlichen Wertsicherungsberechnung nach der mietvertraglichen Wertsicherungsvereinbarung liegt, ist die Zinserhöhung zum 1. April mit dem Resultat nach dem MieWeG begrenzt. Variante B Wenn aber die Wertsicherungsberechnung laut dem Mietvertrag unter den Grenzen des MieWeG liegt, wird die gesetzliche Erhöhungsbegrenzung nach dem MieWeG gar nicht schlagend, und es bleibt bei der vertraglichen Berechnung , die zum 1. April vorgeschrieben werden darf.
Anteilige Wertsicherung im ersten Jahr (bei Neuverträgen)
Nachdem das MieWeG vorsieht, dass eine Änderung des Mietzinses zunächst am 1. April des vollenKalenderjahres nach Vertragsabschluss erfolgt (§ 1 Abs 2 Z 1 Satz 1 MieWeG), findet die erste Änderung des Mietzinses erst in dem dem Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahr statt.
Beispiel: Wird im Jänner 2026 ein Mietvertrag abgeschlossen, so erfolgt gemäß § 1 Abs 2 Z 1 Satz 1 MieWeG die erste Änderung des Mietzinses am 1. April 2027
Allerdings: Bei einem Vertragsabschluss im Dezember ergibt sich aufgrund der „Aliquotierungsregel“ des § 1 Abs 2 Z 2 MieWeG (siehe unten), dass die erste Änderung des Mietzinses gar erst zu dem dem Vertragsabschluss zweitfolgenden 1. April erfolgt.
Es ergibt sich somit dadurch die Regel einer Aliquotierung (im mittlerweile eingebürgerten Fachjargon auch “Einfädeln” genannt). Bei der ersten Valorisierung nach Vertragsabschluss ist die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 (oder des an seine Stelle tretenden Index) des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Anzahl der vollen nach Vertragsabschluss verstrichenen Monate des vor dem Valorisierungszeitpunkt liegenden Kalenderjahres zu zwölf Monaten entspricht (§ 1 Abs 2 Z 2 MieWeG). Das Jahr des Vertragsabschlusses wird somit als „Rumpfjahr“ betrachtet, für welches im Sinne einer „Aliquotierung“ bei der Berechnung der Änderung des Mietzinses nur die vollen Monate des Kalenderjahres des Vertragsabschlusses, die nach dem Vertragsabschluss liegen, berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Aliquotierungsregel des § 1 Abs 2 Z 2 MieWeG ist stets der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht jener des Vertragsbeginns.
Ich möchte hier von Beispielen Abstand nehmen um die Thematik hier nicht noch mehr zu ver-komplizieren.
Sonstiges
Zu beachten ist, dass bei Schwellwert-Vereinbarungen mehrere Jahre zu berücksichtigen und die Änderungen somit dann periodengerecht (unter Berücksichtigung der Anhebungsgrenzen des MieWeG) zu ermitteln sind. Dadurch kann natürlich auch die Situation entstehen, dass die Anhebung in einem höheren Ausmaß erfolgt als die jährliche Begrenzung durch das MieWeG.
Obwohl das MieWeG grundsätzlich nur für Verträge anwendbar ist die ab 1.1.2026 abgeschlossen werden ist der Begrenzungsmechanismus des § 1 MieWeG auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2026 geschlossen wurden und gilt für Erhöhungen, die ab dem 1. Jänner 2026 eintreten oder eingetreten wären (§ 4 Abs 2 Satz 1 MieWeG), d.h. die o.a. Parallel-Rechnung gilt auch für Altverträge. Auch für den Einstieg dieser Altverträge in die Berechnungslogik gibt es eigene Vorschriften, die ich hier aus Übersichtlichkeitsgründen im Detail nicht ausführen möchte.
Während bei der Berechnung der jährlichen prozentuellen Erhöhung mit einer Genauigkeit von 5 Nachkommastellen zu rechnen ist, muss bei der Berechnung des neuen Mietzinses beachtet werden, dass Beträge die einen halben Cent nicht übersteigen auf den nächstniedrigen Cent abgerundet werden (§ 1(2)Z.3 MieWeG).
Fazit
In der praktischen Umsetzung ein mittelmäßiger Wahnsinn, schwer zu administrieren und für den Mieter wohl kaum nachvollziehbar. Für Vermieter natürlich ein Eingriff in die Absicherung zukünftiger Einnahmen und für den Mieter imho eher kaum eine Ersparnis. Vermieter und Hausverwalter werden mit dieser Regelung wohl auf eine harte Herausforderung gestellt.
Etwaige Kommentare, Anregungen und Fragen dürfen gerne über die Kommentarfunktion gepostet werden.
Die eigene Gemeindegrenze zu kennen oder zu erforschen ist eine spannende Aufgabe.
Im Falle der Gemeinde Breitenau/Steinfeld geht das ganz einfach – mit dem Breitenauer Grenzwanderweg. Er führt so nah wie möglich entlang der Grenze rund um das Breitenauer Gemeindegebiet, beschränkt sich auf öffentlich zugängliche Wege bzw. Straßen und zeigt eindrucksvoll den – manchmal auch etwas eigenwilligen – Verlauf der Grenzziehung. Genial geeignet zum Wandern oder Laufen.
Der Beitrag zum Grenzwanderweg ist vor kurzem auf www.laufundgeh.at erschienen – dort gibt es auch alle Details dazu.
Ich habe hier ja schon vor recht langer Zeit einen Beitrag zu diesem Thema verfasst. Inzwischen ist viel Zeit vergangen und das Verwenden von GPX-Track bzw. Routen am Handy ist noch einfacher als früher. Hier eine Anleitung meiner persönlichen Best-Practice zum Nachmachen.
OSMAnd
Aktuell kann ich die App OSMAnd (steht für “OpenStreetMap Automated Navigation Directions”) empfehlen – diese ist verfügbar für Android (hier) und iOS (hier). Es gibt von der App zwar eine kostenpflichtige Version, die kostenfreie Version ist aber für die meisten Standard-Verwendungszwecke ausreichend, es sind 7 Kartendownloads (Länder/Regionen) inkludiert. Für Android ist es auch möglich, die erweiterte (eigentlich kostenpflichtige) Version OsmAnd+ kostenlos zu installieren und zu verwenden – diese ist über den F-Droid-Store erhältlich (dazu muss F-Droid installiert werden und der Download von OsmAnd von dort erfolgen – Achtung, der Name der App variiert immer ein wenig, meistens ist die verfügbare Plus-Version mit OsmAnd~ angeführt).
Die App ist für den Offline-Betrieb ausgelegt (somit super geeignet für Gebiete mit schlechter bzw. überhaupt keiner Internet-Verbindung) und verwendet heruntergeladene OpenStreetMap-Karten, eine ausführliche Hilfe zur App gibt es auf der Seite von OsmAnd.
So – nun zu den Tracks…
Immer noch die einfachste Lösung ist, eine GPX-Datei von einer Webseite herunterzuladen und danach (ev. aus dem Download-Ordner) mit OSMAnd zu öffnen. Der Track wird dabei in OSMAnd importiert und sofort angezeigt. Alternativ kann ein Track natürlich auch auf verschiedene andere Arten auf das Handy gebracht werden, z.B. über Dropbox, Google Drive, Microsoft Onedrive, ein eigenes NAS oder einen anderen Cloud-Anbieter.
Und so wird der Track importiert:
und hier je nach Wunsch: Track öffnen oder importieren…
Und wie lässt sich ein vorhandener Track öffnen und navigieren? Karte links oben klicken:
Tracks öffnen:
– anzuzeigenden Track auswählen (bzw. nicht mehr anzuzeigenden Track abwählen) – danach ev. die Navigation starten
Gemini in Chrome wird für alle berechtigten Mac- und Windows-Nutzer in den USA eingeführt deren Chrome-Sprache auf Englisch eingestellt ist. Mittlerweile taucht der Button in Chrome auch schon in Europaland auf.
Es ist ja sicherlich angenehm, zeitsparend und bequem wenn man sich die Features ansieht, die Gemini im Browser für den Benutzer bietet. Ich will ja nicht paranoid sein, aber alle seine URLs und Karteikarteninhalte an Google zu senden finde ich doch etwas bedenklich. Möchte trotzdem nicht wissen, wieviel Prozent der User das in Zukunft nutzen und verwenden werden (und damit ihre sensitiven Daten an Google übertragen)…
In Ergänzung zu meinen Erläuterungen zu den Strom-Netzentgelten der Netz NÖ in meinen Postings “Strom-Netzentgelte Spitzenleistung” und “Strom-Netzentgelte Spitzenkosten” möchte ich heute noch eine kleine weitere Kosten-Facette zu diesem Thema abschließend dokumentieren.
Erfolgt nämlich die Vorschreibung der Netzkosten-Messleistung nach gemessener Leistung (zu den Nachteilen dieser Vorschreibungsvariante habe ich in den o.a. Postings ja schon berichtet) gibt es noch eine zusätzliche Kostenkomponente, die einem auf kalten Fuß erwischen kann.
Zu Beginn des neuen Abrechnungsjahres erfolgt nämlich die Ermittlung des arithmetischen Mittelwerts der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastungen des letzten Abrechnungsjahres in kW. Und dieser – möglicherweise erhöhte Wert – gilt dann als das neu vereinbarte Ausmaß der Netznutzung – es hat sich dadurch “der Leistungsbedarf für die Anlage erhöht”. Liegt das bisher vereinbarte Ausmaß unter diesem kW-Wert, dann wird auf den neuen Wert erhöht. Und diese Erhöhung schlägt sich mit einem nicht unwesentlichen Betrag von 210,65€ pro kW zu Buche.
Wird also bei einem bisher “vereinbarten” Ausmaß der Netznutzung in der Höhe von z.B. 4 kW nun ein neues rechnerisches Mittel von 5 kW errechnet, ergibt sich sofort eine Neueinstufung und Vorschreibung des o.a. Betrages für die Erhöhung um 1 kW in der Netzebene 7 in der Höhe von 210,65€ (oder auch um mehr sollte sich ein noch höherer neuer Mittelwert ergeben).
Ich kann an dieser Stelle nur wiederholen, dass sich eine Einstufung der Vorschreibung des Entgelts für Messleistung nach gemessener Leistung durch die Netz NÖ finanziell extrem nachteilig auswirken kann und möchte hier wirklich darauf hinweisen darauf zu achten, bei der Errichtung einer PV-Anlage die Leistungsgrenze peinlich zu beachten um nicht Gefahr zu laufen in diesen Verrechnungsmodus zu geraten.
Weiters bleibt zu hoffen, dass hier wirklich bald eine Harmonisierung und Gleichstellung aller Netzkunden in Niederösterreich herbeigeführt wird, um diese eklatante Ungleichbehandlung verschiedener privater Netzbezieher zu beseitigen.
Im April des letzten Jahres habe ich ja schon zum Thema Verrechnung der Spitzenleistung bei Strom-Netzentgelten berichtet. Das zu bezahlende Netznutzungsentgelt setzt sich ja aus einer verbrauchsabhängigen Komponente in Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh) zusammen und einer Komponente für die Messleistung – und genau darum ging es in diesem Beitrag. Die Netzkosten stiegen ja im Jahr 2025 ziemlich an und wie sich diese zusammensetzen, vor allem dann wenn sich das Entgelt für die Messleistung nach gemessener Leistung errechnet, habe ich in dem Beitrag behandelt.
Heute einige Erläuterungen wo und in welchem Fall es überhaupt zu einer Verrechnung nach gemessener Leistung kommt.
Dies ist nämlich dann der Fall, wenn in Haushalten größere Verbraucher oder Photovoltaikanlagen vorhanden sind. Die Grenze, ab wann es sich um solche Haushalte handelt, wird von den verschiedenen Netzbetreibern durchaus unterschiedlich gehandhabt bzw. in ihren AGBs festgelegt – eine gute Übersicht dazu findet man in diesem Informationsblatt der PV Austria. Die Netz Niederösterreich zum Beispiel ist hier sehr rigoros in ihren Vorgaben, da diese in ihren AGBs (bzw. ANBs) definiert, dass durch die Installation einer PV-Anlage mit einer Nennscheinleistung größer 15 kVA die Verrechnung auf gemessene Leistung umgestellt wird (was bei mir aufgrund meiner beiden Wechselrichter mit einer Gesamt-Scheinleistung von 16,5 kVA der Fall ist).
Es erfolgt dann nicht mehr die Verrechnung einer Pauschale (2026 sind dies im Netz Niederösterreich 54,00€ netto pro Jahr in Netzebene 7 – Link zur Verordnung siehe unten), sondern eine Verrechnung „nach gemessener Leistung“. Im Bundesland Niederösterreich bedeutet das, dass für Netzebene 7 ein Preis von 0,153534€ pro kW u. Tag (2025: 0,143342€) zur Verrechnung kommt und – wie ich in meinem o.a. Blogbeitrag schon beschrieben habe – dies mit diversen monatlichen Spitzen durchaus ein Vielfaches zur Pauschalverrechnung ausmachen kann. Beispiel: 1 Tag im Monat mit einer Leistungsspitze von 14 kW bedeutet für diesen Abrechnungsmonat 14 x 0,153534 x 31 = 66,63€ netto, also nur für 1 Monat!
An diesem Beispiel kann man sehen, dass der jährliche Leistungspreis in diesem Fall ungefähr 6- bis 10-fach so hoch ist wie ohne gemessenen Leistungstarif. Die Netzbetreiber aller anderen Bundesländer haben hier weit höhere Grenzwerte – siehe Übersicht der PV Austria unten.
Grundsätzlich handelt es sich hier natürlich um eine Ungleichberechtigung v.a. für kleine PV-Betreiber, denn die generelle Idee einer Abrechnung nach gemessener Leistung war sicherlich für den Bereich von Großerzeugern/-verbrauchern angedacht. Aber auch wenn diese Verrechnung für kleinere Stromerzeuger/-bezieher angewendet werden sollte, würde es Sinn machen generell für alle Haushalte auf gemessene Leistung (mit einem kleineren Verrechnungspreis) umzustellen. Hier hat auch die E-Control bereits im Jahr 2017 den Versuch gestartet, eine Harmonisierung der Netzentgeltstruktur im Sinne einer Gleichbehandlung aller Systembenutzer herbeizuführen (Link siehe unten). Allerdings waren hier bis jetzt noch keine entsprechenden Erfolge zu verzeichnen.
Bleibt nur mein schon letztens angesprochener Hinweis, einerseits bei der Installation einer PV-Anlage auf diesen Grenzwert zu achten und andererseits bei Verrechnung nach gemessener Leistung die monatliche Leistungsspitze (sofern möglich in seiner Hausautomation) im Auge zu behalten.