Hauptmietzinsabrechnung

Von | 16. April 2008

image Gemäß §20(1) und (2) Mietrechtsgesetz (MRG) ist der Vermieter verpflichtet, bis 30.6. jedes Kalenderjahres eine Abrechnung des Hauptmietzinses zu erstellen und diese an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen. Die Abrechnung ist in Form einer übersichtlichen, für einen durchschnittlichen Mieter eines Hauses nachvollziehbaren Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu erstellen.

Die Abrechnung muss folgende Positionen als Einnahmen („verrechnungspflichtige Hauptmietzinseinnahmen) aufweisen:

  • den tatsächlichen Hauptmietzins der vermieteten Mietgegenstände des Hauses
  • für selbstgenutzte Objekte des Hauses durch den Vermieter folgende monatlichen Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:
    • Wohnung der Kategorie A: jeweiliger Richtwert (§§ 3,5 u. 6 RichtWG)
    • Geschäftslokal: Richtwert (§§ 3,5 u. 6 RichtWG) bzw. den nach §16(1) angemessenen Betrag, sofern der Richtwert höher
    • Wohnung der Kategorie B: 75% des jeweiligen Richtwerts
    • Wohnung der Kategorie C: 50% des jeweiligen Richtwerts
    • Wohnung der Kategorie D: 0,73€ (valorisiert nach §16(6) MRG)
  • für Objekte, die ein Wohnungseigentümer benützt oder vermietet:
    • Kategoriebeträge nach §15a(3) MRG
  • für mehr als 6 Monate leerstehende Objekte des Hauses das 1,5-fache des jew. Richtwerts
  • 25% der erzielten Einnahmen aus der Vermitung oder Überlassung von Dach- und Fassadenflächen für Werbezwecke
  • verbotene Ablösen (ungeachtet einer allfälligen Rückforderung bzw. Rückzahlung)

Als Ausgaben dürfen folgende Positionen ausgewiesen werden:

  • der Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand
  • die Investitionsprämie des Vermieters (20% der für EVB aufgewendeten Kosten, nur möglich, wenn kein nach §18(2) od. (3)erhöhter HMZ eingehoben wurde)
  • Vermögensteuer
  • Tilgung und Verzinsung eines geförderten Darlehens
  • Ablösezahlungen an Vormieter
  • Sofern der Vermieter keine nach §§18ff MRG erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt hat:
    • 35 % vom Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben bei ESt-Pflichtigkeit des Vermieters bzw.
    • 25 % vom Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben bei KSt-Pflichtigkeit des Vermieters.

Den Hauptmietern ist in „geeigneter Weise“ Einsicht in die Belege zu gewähren, auf deren Wunsch und auf deren Kosten sind Kopien oder weitere Ausdrucke der Abrechnung oder Belegen zu erstellen. Übrigens: DOMIZIL kann das…

Kommentar verfassen