Am 24.2. passierte nun die Regierungsvorlage für das Konjunkturbelebungsgesetz 2009 den Ministerrat.
Hier die Fakten (ich habe in meinem Beitrag „Degressive AfA ab 2009“ schon von den Eckpfeilern berichtet): Für Anschaffungs- und Herstellungskosten f. abnutzbares körperliches Anlagevermögen in den Jahren 2009 und 2010 kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine vorzeitige AfA in der Höhe von 30% vorgenommen werden.
Fällt auch die Inbetriebnahme ins selbe Jahr, umfasst der Prozentsatz auch die nach §7 EStG zustehende AfA (also die normale AfA). Die AfA nach §7 EStG und die vorzeitige AfA dürfen in Summe nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Von der vorzeitigen AfA sind ausgenommen: Gebäude, PKW, Luftfahrzeuge, geringwertige bzw. gebrauchte Wirtschaftsgüter, von einem unter beherrschenden Einfluss stehenden Unternehmen erworbene Wirtschaftgüter, Wirtschaftsgüter deren Herstellung od. mit deren Anschaffungschon vor dem 1.1. 2009 begonnen wurde.