Miete von Garagen/Abstellplätzen

Von | 12. März 2009

Bei der Vermietung von Wohnungen ist grundsätzlich entscheidend, ob das Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des MRG (entweder voll oder teilweise) oder nicht fällt. Als Sonderfall sind „Genossenschaftswohnungen“ anzuführen – das sind Wohnungen in Häusern, die von Gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet oder zum Zwecke der Sanierung erworben wurden. Und ebenfalls einen Sonderfall stellen Autoabstellplätze/Garagen dar, um die es hier im konkreten Fall gehen soll.

Wenn eine Garage oder ein PKW-Stellplatz mit einem eigenen Mietvertrag gemietet werden soll, findet das MRG keine Anwendung. Es handelt sich in diesem Fall ja um einen Abstellplatz im Freien oder um eine Garage, die zwar eine Räumlichkeit aber weder eine Wohnung noch ein Geschäftslokal darstellt. Die gesetzlichen Grundlagen für das Mietverhältnis sind dann lediglich die Vorschriften des ABGB. Wird die Garage (bzw. der Abstellplatz) jedoch gemeinsam mit einer Wohnung angemietet, so unterliegt das Mietverhältnis denselben Bedingungen wie das Wohnungsmietverhältnis.

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