Übernimmt der Arbeitgeber Ausbildungskosten, so kann er diese anteilig zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer das Dienstverhältnis beendet. Eine Rückerstattung durch den Arbeitnehmer muss nur dann erfolgen, wenn dies mit ihm bei Vorliegen eines konkreten Anlassfalles (z.B. Besuch eines Kurses) ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine allgemeine Klausel im Dienstvertrag reicht nicht. Ferner hat der OGH klargestellt, dass eine derartige Rückzahlungsbestimmung zur Gänze ungültig ist, wenn diese Rückzahlungsverpflichtung beim Verstreichen der Bindungsdauer nicht linear abnimmt (d.h. je länger die Ausbildung zurückliegt, desto kleiner muss die Rückzahlungsverpflichtung werden). Quelle: WKO Tirol