USt-Ermessensentscheidung Verwendung Mietgegenstand

Von | 22. November 2010

image Stellt das Finanzamt bei einer USt-Prüfung eines Mieters fest, dass der Vermietgegenstand mißbräuchlich verwendet wird (z.B. Wohnung wird als Büro verwendet), könnte dies bei Meldung an den Vermieter zu einem Kündigungsgrund führen, wenn die Büronutzung beispielsweise im Mietvertrag nicht abgedeckt ist (was standardmäßig nicht der Fall ist).

Stellt das Finanzamt nun im Zuge einer USt-Prüfung eines Mieters fest, dass der vom Vermieter in Rechnung gestellte Umsatzsteuersatz nicht dem Verwendungsgegenstand des gemieteten Objektes entspricht, besteht für das Finanzamt keine Veranlassung zur Verständigung des Vermieter-Finanzamts (bzw. eines Vorhaltes gegnüber dem Vermieter). Das Finanzamt ist zwar nach §48a(4) dazu befugt, lit. c legitimiert das Finanzamt jedoch zu einer Ermessensentscheidung wenn ein „schutzwürdiges Interesse“ des Abgabepflichtigen vorliegt und die aufgrund des falschen Umsatzsteuersatzes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beim Empfänger abzugsfähig ist und sich somit am Steuerergebnis nichts ändern würde.

Quelle: Stingl (TopAudit), Doralt („Recht der Wirtschaft“ 2005/286)

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