KESt-Endbesteuerung

Von | 24. Juli 2011

Eine ganz interessante Thematik ist – wie ich meine – das Thema KESt (Kapitalertragsteuer) bei geringen Einkünften. In Österreich werden ja Kapitaleinkünfte (Sparbücher, Festgelder, Dividenden) mit einem fixen Steuersatz von 25% (der Kapitalertragsteuer) belastet und versteuert. Damit sind diese Einkünfte unabhängig von der Höhe anderer Einkunftsarten endversteuert.

Ist nun die Höhe der anderen Einkunftsarten so niedrig, dass sich mitsamt der Kapitalerträge eine geringere Steuerbelastung als die 25% einbehaltene KESt ergibt, dann macht eine Einkommensteuer-Veranlagung Sinn. Im Zuge dieses Veranlagungsverfahrens erhält man dann die zu viel bezahlte KESt rückerstattet.

Beispiel: Ein unselbständig Steuerpflichtiger mit einem Jahreseinkommen von derzeit maximal 10.900€ erhält in einem Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren die gesamte einbehaltene KESt zurück, da sich in Summe für seine Einkünfte keine Einkommensteuer ergibt! Auch darüber hinaus muss im Einzelfall geprüft werden, bis zu welcher Einkommenshöhe sich eine KESt-Rückerstattung ergeben würde.

Wichtig zu wissen: Bei Kindern wird der Kinderabsetzbetrag (dzt. 610,80€) in die Berechnung mit-einbezogen (somit macht das Ganze nur bei Zinserträgen über dieser Grenze Sinn). Und ebenso in Fällen, in denen der Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag in Anspruch nimmt, kann nur eine KESt-Rückerstattung erfolgen, sofern die Erträge den AVAB (dzt. 364€ ohne Kinder, 494€ f. 1 Kind, 559€ f. 2 Kinder) übersteigen.

Beispiel: Das Sparguthaben eines Kindes bringt im Jahr Zinserträge in der Höhe von 2.800€, das ergibt eine KESt von 700€. Unter Berücksichtigung des Kinderabsetzbetrages dürfte eine maximale Steuerbelastung von 610,80€ anfallen, es würde in diesem Fall also eine Steuergutschrift in der Höhe von 89,20€ entstehen. Allerdings wird dieser Fall eher nicht so häufig anzutreffen sein, da es sich bei Zinserträgen von 2.800€ im Jahr um ein Veranlagungsvolumen von über 100.000€ handeln muss…

In gewissem Rahmen besteht also die Möglichkeit, eine KESt-Besteuerung von Kapital-Einkünften im Zuge einer Einkommens-Veranlagung bei niedrigen Einkünften zu vermeiden bzw. rückerstattet zu bekommen.

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