Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte auch antragslos ab der Veranlagung 2016
Das Finanzamt nimmt dann eine antragslose Veranlagung vor, wenn entweder bis Juni keine Steuererklärung für das Vorjahr eingelangt ist und angenommen werden kann, dass es sich ausschließlich um lohnsteuerpflichtige Einkünfte handelt und sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt und wenn nicht anzunehmen ist, dass die Gutschrift höher als jene ist, die sich durch elektronisch übermittelte Sonderausgaben und dem Lohnzettel ergibt.
Außerdem erfolgt dann eine antragslose Veranlagung, wenn zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes keine Steuererklärung abgegeben wurde und sich aufgrund der Aktenlage eine Gutschrift ergibt.
Der Steuerpflichtige kann innerhalb der 5-Jahres-Frist eine Steuererklärung abgeben, es wird dann von der Finanzbehörde darüber entschieden und ggfs. der Bescheid aufgrund antragsloser Veranlagung aufgehoben.
Jene Fälle, in denen die Finanzbehörde eine Pflichtveranlagung durchführt, sind im §41/1 EStG angeführt (mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides, usw.)
KFZ-Sachbezug ab 2016
Der KFZ-Sachbezug ist nun abhängig vom CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeuges, ab 2016 grundsätzlich 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (max. 960,00 pro Monat). Bei Unterschreibung des Grenzwertes des jeweiligen Jahres (es gibt eine Staffelung) erfolgt die Berechnung mit einem ermäßigten Satz von 1,5% (max. 720,00 pro Monat). Reine Elektro-KFZ sind völlig sachbezugsfrei (kein CO2-Emissionswert), es gilt das Jahr der Anschaffung.
Hinweis: Alle bisherigen Artikel zur Steuerreform 2015/2016 sind hier zu finden.
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