Erhöhung der KESt auf 27,5%
Die Gesamtsteuerbelastung einer ausschüttenden GmbH steigt nun von 43,75% auf 45,625%. Dazu noch der Hinweis auf den korrekten Zeitpunkt für die Abführung der KESt: Die Kapitalertragsteuer (= KESt) in Höhe von derzeit 25% ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der inländischen Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag vereinbart wurde. Wurde jedoch im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss. Ist dies nicht der Fall, so wird vom Finanzamt ein 2%iger Säumniszuschlag von der abzuführenden KESt verhängt.
Einlagenrückzahlung bei Kapitalgesellschaften
Vorrang der Ausschüttung operativer Gewinne – der ausgeschüttete Betrag gilt zwingend als Einkommensverwendung, soweit dieser durch erwirtschaftete Gewinne gedeckt ist, nur im anderen Fall (wenn durch Einlagen der Gesellschafter gedeckt) handelt es sich um Einlagenrückzahlung. Ausnahme: ordentliche Kapitalherabsetzung.
Hinweis: Alle bisherigen Artikel zur Steuerreform 2015/2016 sind hier zu finden.
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