Barzahlungs- u. Abzugsverbot in der Baubranche
Barzahlungsverbot von Arbeitslohn: Geldzahlungen am Bau müssen ab 1.1.2016 zwingend unbar vorgenommen werden, betroffen davon sind nicht nur reine Bauleistungen, sondern auch die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung – also z.B. auch die klassische Raumpflege. Bei Verstößen wird mit Finanzordnungsstrafen von bis zu 5.000€ geahndet.
Abzugsverbot bei Sub-Unternehmen
Weiters besteht ab 2016 ein Abzugsverbot bei Sub-Unternehmen im Baubereich: Aufwendungen bzw. Ausgaben an Sub-Unternehmen sind nicht abzugsfähig, sofern sie bar bezahlt werden und die Freigrenze von 500€ übersteigen.
Privater Hausbau
Weitere verschärfte Bestimmungen werden im Bereich des privaten Hausbaues für 2016 angekündigt: Verstärkte Überprüfung ab 1.1.2016, ob “Leistungen wissentlich ohne Vorliegen einer Gewerbeberechtigung” vergeben werden/wurden (Pfusch). In diesen Fall handelt ahndet die Finanz dies als Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafandrohung von 2.180€ versehen ist.
Hinweis: Alle bisherigen Artikel zur Steuerreform 2015/2016 sind hier zu finden.
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