Immobilienbesteuerung ab 2016

Von | 16. November 2015

Home Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 ergibt sich im Rahmen der Immobilienbesteuerung eine Reihe von Neuerungen, hier die wichtigsten Punkte stichwortartig aufgelistet.

Ertragsteuer:

  • Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30%
  • Inflationsabschlag nun 0% (bisher bei Regelbesteuerung 2% p.a. ab dem 11. Jahr, max. 50%)
  • Abzugsverbot bei Werbungskosten ja, nun neu bei Sondersteuersatz, nein bei Regelbesteuerung
  • Abschreibungssätze im Betriebsvermögen, nun neu: 1,5%
  • Aufteilungsverhältnis Grund und Gebäude statt 20:80 nun 40:60
  • 15 Jahre Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen statt bisher Zehntelabsetzung
  • Verluste aus Grundstücksveräußerung im Betriebsvermögen vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücken und Rest nun neu zu 60% ausgleichs- und vortragsfähig
  • Verluste aus Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen: Nun neu Ausgleich zu 60% mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entweder zur Gänze im Jahr der Entstehung oder verteilt auf 15 Jahre

Grunderwerbsteuer:

  • Bemessungsgrundlage ist nun der „Grundstückswert“ bzw. Wert der Gegenleistung, mindestens der „Grundstückswert“. Dieser Grundstückswert entspricht in etwa dem 3-fachen Bodenwerte und dem Gebäudewert und wird von einem dem Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wert zu berechnen sein. 3 Berechnungsmethoden:
    • Pauschalwertmethode: Immobilienpreisspiegel und Schätzgutachten – teuer!
    • Pauschalmodell: Komplizierte Formel unter Berücksichtigung von Grundfläche, Bodenwert, Nutzfläche, Baukosten, Abnutzung – kompliziert!
    • Immobilienpreisspiegel, derzeit erstellt von der Wirtschaftskammer, ab 2017 von der Statistik Austria
  • Steuersatz: 0,5% für bestimmte betriebliche Anteilsübertragungen und -vereinigungen bzw. Erwerbsvorgänge nach dem UmgrStg.
    Bei Kauf, Schenkung und Erbschaft 0,5% für die ersten 250.000, 2% für die nächsten 150.000 und 3% für darüber hinaus.
  • Ausnahmefälle: Betriebsübergabe, Hauptwohnsitzbefreiung, Erwerb durch privatrechtliche Stiftung
  • Entrichtung der Steuer auf Antrag verteilt auf 2-5 Jahre möglich (unter Bezahlung einer entsprechenden Verzinsung)

Umsatzsteuer:

  • Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Fahrzeugabstellplätze wird nun der Vermietung von Räumlichkeiten ab 1.1.2016 gleichgestellt und ist somit mit 20% zu versteuern. Das bedeutet, dass bei Weiterverrechnung von Aufwendungen für Erhaltung, Verwaltung und Betrieb der im gemeinsamen Eigentum stehenden Anlagen für Fahrzeugabstellplätze der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung zu bringen ist.

Weitere Informationen zur GrESt auch bei Linder&Gruber.

Info: alle Beiträge zur Steuerreform 2015/2015 sind unter diesem Tag zu finden.

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