Das neue Insolvenzrechtsänderungsgesetz, das mit 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist, bringt einige Neuerungen mit sich, die eine Erleichterung der Sanierung gefährdeter Unternehmen mit sich bringen sollen. Da bisher das für Sanierungen vorgesehene Ausgleichsverfahren kaum genutzt wurde, soll dieses nun durch die neuen rechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.
Statt dem bisherigen Ausgleichsverfahren tritt das neue Sanierungsverfahren bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplanes. Dieses Sanierungsverfahren kann unter Eigenverwaltung des Unternehmers (mit Einspruchsrecht des Insolvenzverwalters) durchgeführt werden, wenn eine Mindestquote von 30% innerhalb von 2 Jahren erfüllt werden kann. Bei einer Mindestquote von 20% erfolgt die Verwaltung durch den Insolvenzverwalter selbst – dies entspricht im wesentlichen dem bisherigen Zwangsausgleich, den es in dieser Form nun nicht mehr gibt.
Scheitert der Sanierungsplan (z.B. dadurch, dass dieser von den Gläubigern oder vom Gericht nicht angenommen wird), erfolgt eine Eröffnung des Konkursverfahrens von Amts wegen (Liquidation des Unternehmens).