Neuregelungen Umsatzsteuer 2010 Immobilien

Von | 3. Dezember 2009

Das Abgabenänderungsgesetz 2009 soll im Umsatzsteuerrecht dafür sorgen, dass gemeinschaftsweit in der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen geschaffen werden. Deshalb wird vom bisher geltenden Ursprungsland-Prinzip für Sonstige Leistungen abgegangen und es findet ab 1.1.2010 das Empfängerland-Prinzip Anwendung.

Das heißt, dass im Business-To-Business-Bereich die Sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt gilt, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Das gilt auch für Leistungsempfänger, die keine Unternehmer sind aber eine UID-Nummer haben (z.B. Gemeinden oder öffentliche Institutionen die eine UID haben). Im Business-To-Customer-Bereich kommt es zu keinen Änderungen, da hier weiterhin die Regelung gilt dass die Sonstige Leistung an jenem Ort als erbracht gilt, von dem der leistungserbringende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Es ist somit in Zukunft relevant, ob der Leistungsempfänger Unternehmereigenschaft besitzt oder nicht (also ob der Leistungsempfänger über eine UID verfügt oder nicht). In der Folge kann es somit zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommen (Revers Charging) und diese Dienstleistungen müssen vom leistenden Unternehmen (wie schon jetzt die innergemeinschaftlichen Lieferungen) in die „Zusammenfassende Meldung“ aufgenommen werden.

Ausnahmen von dieser Regelung bestehen (ausgehend von den bisher bestehenden Ausnahmen) u.a. für Vermittlungs-, Grundstücks- und Beförderungsleistungen.

Somit ergeben sich im Immobilienbereich zwei relevante Tatbestände:

a) Da der Leistungsort für Grundstücksleistungen unverändert der Grundstücksort ist, ergeben sich für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken keinerlei Änderungen. Dies gilt auch für bestimmte Erscheinungsformen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, wie z.B. Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen und Superädifikate und auch sonstige Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (z.B. Leistungen von Architekten oder Bauaufsichtsbüros – siehe §3a UStG)

b) Der Leistungsort für den Bezug bestimmter Katalogleistungen (z.B. Leistung von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ingenieuren, Sachverständigen, Werbefirmen oder Datenverarbeiter) von Unternehmern aus dem EU-Ausland war bisher schon der Empfängerort und es tritt in diesen Fällen ein Reverse Charging ein (Umsatzsteuerpflicht für den Leistungsempfänger), dies gilt auch weiterhin ab 2010. Allerdings gilt hier ab 1.1.2010, dass es für diese Fälle keine Verschiebung der Steuerschuld in das nächste Monat durch verspätete Rechnungslegung mehr gibt, d.h. dass die USt eines derartigen Reverse-Charging-Falles in jenem Monat vorangemeldet werden muss, in dem die Leistung erbracht wurde – unabhängig vom Ausstellungsdatum der Rechnung. Hinweis in diesem Zusammenhang: Die Erbringung dieser Leistungen an Empfänger in Drittländer (EU-Ausland) muss nicht USt-versteuert werden, da hier (wie bisher) das Empfängerland-Prinzip gilt.

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