Registrierkasse ab 1.1.2016

Von | 18. Oktober 2015

image Ab 1.1.2016 tritt gem. §131b BAO die Registrierkassenpflicht in Österreich in Kraft. Hier die Details dazu und einige Tipps.

Wer ist von der Verpflichtung betroffen?

Die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse betrifft Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000€ UND Barumsätzen im Jahr von mehr als 7.500€. Unter “Barumsätze” in diesem Sinne sind Barzahlung, Bankomatzahlung, Zahlung per Kreditkarte, Gutscheinen, Barschecks, Bons, Geschenkmünzen, usw. zu verstehen.

Nicht zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind Betriebe, die Umsätze mit der “kalten Hand” ausführen, also z.B. der viel-zitierte Maronibrater usw. – das sind Betriebe, deren Umsätze nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, soweit der Jahresumsatz die Grenze von 30.000€ nicht erreicht. Ebenso entfällt die Verpflichtung für begünstigte Körperschaften nach §45(1) BAO (Feuerwehrfeste, usw.).

Was ist zu tun?

Für jede Barzahlung (siehe oben) ist dem Leistungsempfänger ein Beleg über die empfangende Zahlung auszustellen. Dies hat mittels einer elektronischen Registrierkasse zu erfolgen. Erleichterungen gibt es für Umsätze, die nicht unmittelbar am Betriebsort getätigt werden, z.B. Masseur, mobiler Friseur usw. – diese Betriebe dürfen ihre Bareinnahmen nach der Rückkehr zum Betriebsort in der Registrierkasse erfassen, wenn bei der tatsächlichen Barzahlung ein Beleg (Paragon) ausgestellt wurde und die Durchschrift aufbewahrt wird. Die Mindest-Bestandteile dieses Beleges über empfangene Barzahlungen sind:

  • Bezeichnung des leistenden Unternehmens
  • Fortlaufende Nummer
  • Tag der Ausstellung (Datum)
  • Menge u. handelsübliche Bezeichnung der Lieferung od. Leistung
  • Betrag der Barzahlung

Zusätzliche Angaben bei Verwendung einer elektronischer Registrierkasse: Kassenidentifikationsnummer, Datum/Uhrzeit der Ausstellung, Betrag nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer QR-Code mit verschüsseltem Umsatzzähler, Seriennummer des Signaturzertifikates u. Signaturwerte des betreffenden und vorhergehenden Barumsatzes. Diese technischen Einzelheiten und zusätzlichen Angaben sind in der Registrierkassen-Verordnung  (RKS-V) geregelt und treten mit 1.1.2017 in Kraft.

Der Leistungsempfänger hat die Verpflichtung, den Beleg anzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.

Ab wann?

Mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf jenes Voranmeldungszeitraumes, in dem die maßgeblichen Grenzen erstmalig überschritten werden (wobei auch das Jahr 2015 in diesen Beobachtungszeitraum einzuschließen ist – Frist beginnt also schon 2015 zu laufen, wenn im Jahr 2015 die Grenzen überschritten werden). Dies gilt gleichermaßen für unecht befreite Kleinunternehmer ohne Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.

Fazit

Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von Anbietern von Registrierkassen. Unter Registrierkassen versteht man natürlich nicht nur eine wirkliche Kasse, es kann sich auch um reine Softwarelösungen handeln. Die Registrierkassenverordnung allerdings, die erst Anfang Dezember 2015 beschlossen wird, beinhaltet zahlreiche zusätzliche Sicherheitsanforderungen (siehe oben), die erst ab 1.1.2017 erfüllt werden müssen. Daher ist es wichtig, dass bei der Anschaffung einer Registrierkasse zum jetzigen Zeitpunkt beachtet wird, dass der Hersteller die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen garantiert und verbindlich zusagt, dass diese Updates im Lauf des nächsten Jahres zur Verfügung gestellt werden.

Die Kosten für eine Registrierkasse werden mit einer Prämie von € 200 gefördert, wobei die Prämie im Jahr der Anschaffung bei der jährlichen Steuererklärung mittels Beilagenformular E 108c beantragt werden kann. Die Gutschrift erfolgt im Zuge der Veranlagung direkt auf das Abgabenkonto. Weiters dürfen die die Anschaffungskosten der Registrierkasse im Jahr der Anschaffung zur Gänze abgesetzt werden.

Links

Guter Beitrag der WKO zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung mit vielen der o.a. Punkte, siehe hier.

Die Finanzverwaltung hat eine gute Frage-Antwort-Seite eingerichtet, in der viele interessante Dinge zur Registrierkasse nachgelesen werden, z.B. “Was bedeutet die Belegerteilungsverpflichtung für den Unternehmer? Was für den Kunden?”, “Gibt es Konsequenzen bei der Nichteinhaltung der Belegerteilungsverpflichtung für den Unternehmer?”, “Gibt es Konsequenzen für den Kunden?”, uvm., siehe hier.

Als eine vielversprechende und gute Softwarelösung für eine Registrierkasse habe ich mit cbird angesehen und kurz angetestet, es handelt sich hier um eine kleine einfache Software-Kassenlösung um 199€ für Dienstleistungsbetriebe, die auf einem USB-Stick läuft. Aus heutiger Sicht: empfehlenswert. Hier der Link: cbird.at

Ergänzung 26.10.2015 – aktuelle Links:
ready2order Kosten umsatzabhängig
pocketbill.at Lösung über App, 5€/Monat

Ergänzung 10.11.2015 – aktuelle Links:
Hier noch ein guter Link zu Anbietern von Registrierkassen: www.fiskaltrust.at/partner-list/

Ergänzung 7.12.2015 – aktuelle Links:
Hier der Link des letzten Erlasses des BM für Finanzen vom 12.11. zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
kostenlose-Registrierkasse.at – kostenlos, wird getestet…

Ergänzung 14.1.2018 – aktuelle Links:
BM für Finanzen – Informationen zu Registrierkassen

Hinweis: Der Gesetzestext zum Steuerreformgesetz 2015/2016 ist hier zu finden.

Ein Gedanke zu „Registrierkasse ab 1.1.2016

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