Zahlungsverzugsgesetz

Von | 23. Februar 2013

Das Gesetz soll mit 16.3.2013 in Kraft treten, sofern es ab Ende Februar durchs Plenum geht. Es enthält einige Neuigkeiten hinsichtlich Fälligkeiten allgemein und Fälligkeit des Mietzinses:

  • Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen – durch Geldübergabe oder Überweisung auf ein Bankkonto. Bei Überweisung muss der Geldbetrag zum Fälligkeitsdatum am Konto des Gläubigers eingetroffen sein (§907a ABGB).
  • Sonderregelung für Verbraucher: Hier genügt es, wenn die Überweisung am Tag der Fälligkeit durchgeführt wird (Zusatzregelung im &6a KSchG).
  • Der §1100 ABGB wird folgendermaßen ergänzt: “Bei der Raummiete ist der Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten.”
  • Ebenso wird der §15 Abs. 3 des MRG folgendermaßen geändert: “Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein späterer Zahlungstermin vereinbart ist, am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu entrichten. Der Vermieter hat ihm dafür ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben.”
  • Im neuen Abschnitt 8 des UGB werden hinsichtlich des Zahlungsverzuges folgende neue Bestimmungen aufgenommen:
    • Gesetzlicher Zinssatz bei Zahlungsverzug: 9,2% über dem Basiszinssatz nach §456 UGB
    • Die Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren wird auf höchstens 30 Tage ab Empfang der Ware bzw. der Leistung beschränkt, wobei eine längere Frist vereinbart werden kann.

Kommentar verfassen