In einer Publikation von Mag. Philipp Ortbauer bin ich vor einiger Zeit erstmalig mit der Rechtsansicht konfrontiert worden, wonach die AfA eines geleisteten Finanzierungsbeitrages nach §17/7a WGG bei der Entgeltbildung insgesamt – und somit auch bei der Auslaufannuität gem. §14/71 WGG – mindernd zu berücksichtigen sei. Siehe dazu (die für mich nicht ganz verständliche Argumentation) in Punkt 2a seiner Ausführungen bzw. im gesamten Artikel, der in der Zeitschrift "Wohnen und Recht" der Reihe "der Mieter", Heft 4, Dezember 2015 – siehe hier – publiziert wurde.
Diese Rechtsmeinung stützt sich auf einer Entscheidung des Landesgerichtes Wien (LGZ Wien 38 R 112/15z), in dem die Finanzierungsbeiträge eine Auslaufannuität reduzieren müssen. Dem zugrunde liegen dürfte die Feststellung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1998(!), dass Finanzierungsbeiträge als echte Mietzinsvorauszahlungen angesehen werden müssen und daher bei der Entgeltberechnung entsprechend zu berücksichtigen sind: OGH, GZ 5Ob128/98d.
Dem widerspricht allerdings der Autor des Artikels in der aktuellen BBK (Bau- und Bodenkorrespondenz), Ausgabe 1/2016, den ich hier (ich hoffe mit freundlicher Genehmigung) verlinkt habe.
Soweit jedenfalls der Stand der Dinge.