Die neuen Rechnungsmerkmale wie fortlaufende Nummer, Ausstellungsdatum und USt-Identifikationsnummer, die mit Anfang 2003 eingeführt wurden, sind zwingende Erfordernis für das Bestehen der Vorsteuerabzugsberechtigung für den Rechnungsempfänger. Jetzt hat der unabhängige Finanzsenat in einer Berufungsentscheidung die Vorsteuerabzugsberechtigung für Mietentgelte versagt, nachdem am zugrundeliegenden Mietvertrag die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vermieters fehlte. Quelle: LBG