Waldrecht

Von | 4. Mai 2011

imageHier einige Fakten aus einem aktuellen Beitrag im „Konsument“ (04/2011) – für alle Erholungssuchenden und Naturfreunde die sich gerne im Wald und Gebirge aufhalten. Prädikat: äußerst informativ.

Die Rechte im Wald und im Bergland sind zum Teil sehr unterschiedlich geregelt. In jedem Fall aber gilt der Grundsatz: „Jeder Mensch hat ein Anrecht darauf, die Natur aus Erholungsgründen zu betreten“. Auch private Eigentümer dürfen dieses Recht nicht infrage stellen. Der Erholungssuchende ist kein Bittsteller, auch wenn diese Vorstellung bei manchem Waldbesitzer noch so vorhanden ist. Laut §33 des Forstgesetzes aus dem Jahr 1975 gilt im Wald die sogenannte „Wegefreiheit“, das bedeutet dass sich jedermann dort aufhalten kann – also kann man gehen, wandern und laufen (auch abseits der Wege). Das schließt auch Skilaufen (Touranski und Langlauf) und natürlich Schneeschuhwandern ein (für andere Betätigungen gibt es allerdings Einschränkungen). Zum Reiten, Radeln, Rodeln od. z.B. Zelten braucht man die Zustimmung des Grundeigentümers. Für markierte Mountainbike-Routen gibt es in der Regel eine generelle Vereinbarung, die vom Land, der Gemeinde oder dem Tourismusverband mit dem Eigentümer ausgehandelt wurde. Ähnliches gibt es übrigens für Reitwege oder Rodelstrecken. Kommerzielle Veranstaltungen und das Betreten des Waldes zu anderen als zu Erholungszwecken bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Grundeigentümers. Ebenso ist im Bereich von Skiliften das Abfahren nur auf markierten Pisten oder Skirouten erlaubt.

Sofern nicht gewerbsmäßig, ist das Sammeln von Mineralien unbeschränkt, das Sammeln von Schwammerln, Beeren und Kräutern bis zu max. zwei Kilo pro Tag gestattet. Teilweise beschränken allerdings einzelne Ländergesetze diese Vorgaben. Die Verwendung von Rechen beim Beerensammeln ist jedenfalls generell verboten.

Oberhalb der Waldgrenze ist die Wegefreiheit nicht einheitlich, sondern länderweise unterschiedlich geregelt, grundsätzlich aber sind die Freiheiten großzügiger geregelt als für das Waldgebiet. Dies kann insofern interpretiert werden, als dass das Reiten, Radfahren, Rodeln oder Zelten grundsätzlich ohne Genehmigung mit der Ausnahme von Reiten und Radfahren in Oberösterreich und Vorarlberg erlaubt ist.

Es kann allerdings (sowohl ober- als auch unterhalb der Waldgrenze) Nutzungsverbote und Sperren geben. Nutzungsverbote bestehen für alle Waldflächen, sofern es sich um Aufforstungsflächen, Bannwald, Naturschutzreservate oder Wasserschutzgebiete handelt. Nutzungsverbote untersagen jegliches Betreten, entsprechende Hinweistafeln sind nicht notwendig. Waldsperren sind meist befristet und abseits von Wegen und eher die Ausnahme (z.B. bei Holzfällungen und Treibjagden, bei Christbaumkulturen, Alpengärten oder in bestimmten Zonen für den Eigenbedarf des Eigentümers). Es gibt übrigens keine unbefristeten jagdlichen Sperrgebiete. Bei selbstgebastelten Verbotstafeln handelt es sich streng genommen um Urkundenfälschung. Sperrgebiete dürfen allerdings in der Regel immer auf Wegen oder Straßen durchquert werden. Jedenfalls sollte man sich nicht einschüchtern lassen, wer auf dem Weg bleibt, braucht vor den meisten Sperrgebieten nicht haltzumachen. Ungesetzliche oder veraltete Tafeln dürfte man eigentlich entsorgen, denn rechtlich sind sie als „Abfall“ zu qualifizieren.

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image Mit der grünen Tafel wird ein Betretungsverbot ausgesprochen, obwohl (meist) nur ein Betreten abseits von Wegen verboten ist. Die gelbe Tafel „Wildschutzgebiet von – bis“ ist ebenfalls eine reguläre Tafel (für ein befristetes Sperrgebiet), bei anderen Tafeln handelt es sich in der Regel um nicht gesetzliche Tafeln, diese könnten eigentlich ignoriert werden.

Ein Gedanke zu „Waldrecht

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