Letzte Woche in der 255. Sitzung des Nationalrates wurden erste konkrete Maßnahmen zur Belebung der Baukonjunktur beschlossen.
Dazu zählen unter anderem:
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 20. März 2024 zur Ankurbelung der Baukonjunktur, zur Förderung langfristiger Investitionen in Immobilien, zur Schaffung von leistbarem Wohnraum und unter Berücksichtigung der Klimaziele Teile des von der Bundesregierung bereits vorangekündigten Wohn- und Baupakets mit unterschiedlichen Mehrheiten beschlossen:
- Entfall der Grundbuchs- und Pfandrechtseintragungsgebühr für entgeltlichen Wohnraumerwerb bis zu 500.000,00
- Zweckzuschuss des Bundes an die Länder für die Schaffung zusätzlicher leistbarer Eigentums- und Mietwohnungen bzw. die Sanierung in der Höhe von 1 Mrd. für die Jahre 2024-2026.
Davon entfallen 780 Mio. auf die Neubauförderung für gemeinnützige Bauvereinigungen oder gewerbliche Bauträger, die Hälfte davon (€ 390 Mio.) soll für die Errichtung für Eigentumswohnungen sowie Mietwohnungen mit Kaufoption und die zweite Hälfte (ebenfalls € 390 Mio.) für die Errichtung neuer Mietwohnungen verwendet werden. Die Förderung soll nur dann erfolgen, wenn auch die Errichtung von Photovoltaikanlagen eingeplant ist. Weitere 220 Mio. werden zweckgebunden für die Sanierung von Mietwohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen gefördert (Kompensation für die Deckelung des EVB durch das 3. MILG in den ersten zwei Jahren). - Möglichkeit für die Länder, zusätzliche Darlehen bei der Bundesfinanzierungsagentur für Zwecke der Wohnbauförderung aufzunehmen, und zwar im Volumen von €500 Mio. Dadurch soll die effektive Zinsbelastung der Länder durch Zuschüsse des Bundes bis 2028 auf 1,5% pro Jahr beschränkt werden.
- Aufstockung des „Wohnschirms“ um €60 Mio. (als Unterstützung von MieterInnen mit Mietschulden die von Wohnungsverlust und Delogierung bedroht sind bzw. bei Energienachzahlungen)
- Aufstockung des „Reparaturbonus“ um € 50 Mio.
- Div. Änderungen im Einkommensteuergesetz: beschleunigte Absetzmöglichkeit von Sanierungsmaßnahmen die nach dem Umweltförderungsgesetz unterstützt werden, dreifacher AfA-Satz für 3 Jahre für neue Wohnbauten mit Fertigstellung zwischen 31.12.2023 und 1.1.2027 sofern sie den definierten ökologischen Standards entsprechen und ein „Öko-Zuschlag“ für Aufwendungen für thermische Sanierung bzw. Heizkesseltausch bei der Berücksichtigung als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten.
Ebenso wird ja derzeit diskutiert, ob die aktuelle KIM-Verordnung gelockert werden soll – hier die aktuellen Eckpunkte der Verordnung:
- Beleihungs-/Besicherungsquote von maximal 90% (Verhältnis zwischen Finanzierungen und Sicherheiten – Voraussetzung: Grundbuchseintragung) – Ausnahmekontingent f. Banken: 20%
- Schuldendienstquote von maximal 40% muss erfüllbar sein (Verhältnis der jährlichen Annuität zum Einkommen) – Ausnahmekontingent f. Banken: 10%
- Laufzeit des Darlehens darf 35 Jahre nicht übersteigen
Außerdem könnte auch heuer noch eine Wohnrechtsnovelle kommen…